Gesetze / Drittes Verstromungsgesetz
VerstromG 3§ 7 Zuschüsse für eine Verstromungsreserve
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/7#abs-1 (1) Zuschüsse können auch für Gemeinschaftskohle gezahlt werden, die innerhalb der nach § 5 Abs. 6 Nr. 1 festgelegten Gesamtmenge zur Einlagerung in eine Verstromungsreserve in der Zeit vom 1. Januar 1981 bis zum 31. Dezember 1985 von Unternehmen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft bezogen wird. Diese Zuschüsse werden für höchstens insgesamt 6 Millionen Tonnen SKE und längstens bis zum 31. Dezember 1990 gewährt. Ein Zuschuß wird nicht gewährt, soweit die betriebsnotwendigen Vorräte ohne die Menge unterschritten werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/7#abs-2 (2) Einem Unternehmen der öffentlichen Elektrizitätswirtschaft, dem ein Bewilligungsbescheid nach § 5 Abs. 6 erteilt wurde, ist höchstens ein Anteil an der Menge nach Absatz 1 Satz 2 zu bewilligen, der dem Verhältnis seiner für die Jahre 1981 bis 1985 festgelegten Gesamtmenge zu der Summe der Gesamtmengen aller derartigen Unternehmen für diesen Zeitraum entspricht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/7#abs-3 (3) Die Zuschüsse dürfen nur die Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises der Gemeinschaftskohle (einschließlich Transportkosten), die Nebenkosten einer Kapitalbeschaffung und die Kosten der Lagerhaltung ausgleichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/7#abs-4 (4) Gemeinschaftskohle, für die ein Zuschuß nach Absatz 1 gezahlt wird, gilt nicht als Pflichtvorrat im Sinne des § 50 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/7#abs-5 (5) Auf die Zuschüsse nach Absatz 1 ist § 5 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VerstromG%203/7#abs-6 (6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Richtlinien.
Änderungsverlauf
-
07.07.2005 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 Abs. 34 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I 1970)
BGBl. 2005 I S. 1970
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 156 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.